Wer von Gewalt betroffen ist, kann die Tat bei der Polizei anzeigen. Als Opfer einer Gewaltstraftat stellt insbesondere das Strafverfahren, von der Anzeige bis zur Hauptverhandlung, eine große Herausforderung dar.
Dies ist nahezu immer mit Unsicherheiten, Ängsten und Fragen verbunden.
Im Strafverfahren sind Betroffene auch gleichzeitig wichtige Zeuginnen und Zeugen der Tat. Denn oftmals können nur die Betroffenen sagen, was genau passiert ist.
Da das sehr belastend sein kann, besteht ein Anspruch auf eine Psychosoziale Prozessbegleitung, die Betroffene während des gesamten Verfahrens unterstützt - von der Anzeige bis nach der Gerichtsverhandlung.
Eine Psychosoziale Prozessbegleitung ist keine rechtliche Beratung und führt daher auch keine Gespräche über den Tathergang.
Sie kann aber über den Ablauf eines Strafverfahrens informieren, Fragen klären und Sicherheit geben.
Sie begleitet zur Aussage bei der Polizei, anwaltlichen Beratung und auch zur Gerichtsverhandlung. Betroffene müssen da nicht alleine durch!
Bei bestehen der entsprechenden Voraussetzungen ist die Beiordnung einer/eines psychosozialen Prozessbegleiters/in kostenfrei.
Bei schweren Straftaten, wie z.B. versuchten Tötungsdelikten, einer gefährlichen Körperverletzung oder auch Sexualdelikten, können Betroffene zudem auch als Nebenkläger im Prozess gegen den Angeklagten auftreten und – sofern die Voraussetzungen vorliegen – sich einen Rechtsanwalt als Nebenklagevertreter beiordnen lassen.
Der Nebenkläger erhebt zwar in dem Strafverfahren keine eigenständige Klage gegen die angeklagte Person. Aber er hat die Möglichkeit, sich durch die Nebenklage der bereits bestehenden öffentlichen Anklage der Staatsanwaltschaft, anzuschließen.
Als Nebenkläger haben Betroffene im Zuge des Verfahrens bestimmte Sonderrechte. Diese Sonderrechte beziehen sich in der gängigen Praxis auf das Ermittlungsverfahren und auch die sich anschließende gerichtliche Hauptverhandlung und beschreiben u.a.
das Recht auf Akteneinsicht
das Recht auf die ständige Anwesenheit im Prozess
das Recht auf die Befragung von Zeugen
das Recht auf die Befragung des Angeklagten
das Recht auf Stellung von Beweisanträgen
Daneben ist es auch möglich, sofort im Strafverfahren gegen den Angeklagten Täter Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld durchzusetzen. Dies erfolgt dann im sogenannten Adhäsionsverfahren. Im Verurteilungsfall ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin für Betroffene in der Regel kostenfrei.